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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 29.09.2006
Aktenzeichen: 19 W 65/06
Rechtsgebiete: EGBGB, ProdukthaftungsG
Vorschriften:
EGBGB Art. 229 | |
ProdukthaftungsG § 8 |
Gründe:
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht der Antragstellerin die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Klageerhebung versagt. Die Antragsgegnerin haftet nicht für etwaige Gesundheitsbeeinträchtigungen, die die Antragstellerin durch den Austausch eines implantierten Herzschrittmachers im Jahre 2005 erlitt.
Eine Haftung der Antragsgegnerin scheidet bereits deshalb aus, weil die Antragstellerin für die Fehlerhaftigkeit bzw. den Rückruf des implantierten Herzschrittmachers keinen Beweis angetreten hat.
Eine Haftung der Antragsgegnerin nach § 8 Satz 2 Produkthaftungsgesetz kommt nicht in Betracht. Nach der Überleitungsvorschrift EGBGB 229 § 8 Abs. 1 gilt die genannte Norm nur dann, wenn das schädigende Ereignis - hier die Implantierung des Herzschrittmachers - nach dem 31. Juli 2002 eingetreten ist. Das ist vorliegend nicht der Fall.
Schließlich scheidet ein Anspruch auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes gegen die Antragsgegnerin auch nach den bis zum 31.7.2002 für die Produkthaftung geltenden Regelungen gemäß §§ 823 Abs. 1, 847 BGB a.F. aus. Da die Antragsgegnerin nicht Herstellerin des Herzschrittmachers, sondern Vertriebshändler ist, kann eine Quasi-Hersteller-Haftung mit der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten, auf der die Produzentenhaftung beruht, nicht begründet werden (BGH NJW 1994, 517, 519 m.w.N.). Als deliktische Verletzungshandlung der Antragsgegnerin kommt vielmehr lediglich eine Verletzung ihrer Produktbeobachtungspflicht in Betracht (BGH a.a.O.), für deren Verletzung hier jedoch kein Anhaltspunkt gegeben ist.
Der Kostenausspruch ergibt sich aus § 127 Abs. 4 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.
Ende der Entscheidung
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